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Die privat-rechtlichen Alpkorporationen

Alp Bächli Säntisalp

Besondere gesetzliche Grundlagen gelten für privatrechtliche Alpkorporationen, deren Ursprünge auf eine Zeit vor mehreren hundert Jahren zurückgehen.  Aber noch heute erfüllen sie wichtige Aufgaben im öffentlichen Interesse, die in ihren Statuten und Reglementen festgelegt sind.  

 

 

Die Entstehung der privat-rechtlichen Alpkorporationen

Die Anfänge der privat-rechtlichen Alpkorporationen im Toggenburg finden wir in jener Zeit, in der die Alpen zu einem grossen Teil in klösterlichem Besitz waren. Für die Nutzung der Alpen, dem Alplehen, hatten die Bauern den Grundherrren Alpprodukte, den Lehenszins, abzuliefern. Mit der Zeit wurden die Alplehen zu Erblehen und gingen automatisch auf die Nachkommen der Bewirtschafter, die sich in Gruppen organisierten, über. Somit schwand auch der Einfluss der Grundherren, der mit dem Loskauf des Lehenszinses vor etwa 500 Jahren schliesslich versiegte. Die Privatkorporationen entstanden.  

 

Alpgenosse ist, wer Alprechte besitzt

Das Alprecht, die Füsse oder der Kloben, wie auch Teile von Alprechten je nach Region genannt werden, sind die eigentliche Eigentumseinheit der privat-rechtlichen Korporationsalpen. Das bäuerliche Bodenrecht und das Grundbuchrecht behandeln Alprechte wie Grundstücke. Die Grundbuchämter führen für jede privatrechtliche Korporation, die in selbständige Alprechte eingeteilt ist, ein Alpbuch, in das Handänderungen und Verpfändungen eingetragen werden. Das selbständige Alprecht ist aber nicht auf eine bestimmte Fläche der Korporationsalp ausgelegt, sondern gibt dem Eigentümer des oder der Alprechte das Recht, Vieh aufzutreiben. Der Boden als Gesamtheit gehört der Alpkorporation, die sich aus den Besitzern der Alprechte, den Alpgenossen, zusammensetzt. Die Gesamtheit der Alprechte einer Korporationsalp definiert somit gleichzeitig die Bestossung. Der amtlich verfügte Normalbesatz einer Alp dagegen hat keinen direkten Zusammenhang mit der Anzahl Alprechte einer Alp, sondern basiert auf der durchschnittlichen Bestossung der Jahre 1996-98 und ist massgebend für die Auszahlung der Sömmerungsbeiträge. Alprechte können gehandelt werden. Der Erwerb oder Verkauf unterliegt allerdings den Vorschriften des bäuerlichen Bodenrechtes. So können Verkäufe von Alprechten mit mehr als 2 Kuhrechten nur von Landwirten erworben werden, die einen Betrieb bewirtschaften. Zudem gilt das Realteilungsverbot, wenn die Alprechte zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören und der Erwerbspreis unterliegt der Preiskontrolle des Kantons. Seit Inkrafttreten des neuen bäuerlichen Bodenrechtes im Jahr 1994 ist ein Rückfluss von Alprechten zu den Alpbewirtschaftern feststellbar. Noch immer aber gibt es Alpkorporationen, deren Besitz in unzählige sogenannt „fliegende Alprechte“ zerstückelt ist, wie beispielsweise im Thurtal im obersten Toggenburg. Im Luterental, zwischen Ennetbühl und Schwägalp dagegen sind die Alpeinheiten wesentlich kompakter und das Alpzimmer bildet mit einer Anzahl Alprechten eine Einheit.

 

Alpgebäude – Alpzimmer

Im Toggenburg sind die Alpgebäude, genannt Alpzimmer, zum grössten Teil in Privatbesitz einzelner Alprechtsbesitzer. Privatbesitz der Gebäude macht durchaus Sinn, weil die Alpen durch die viehauftreibenden Landwirte, den Bauernfamilien, selber bewirtschaftet werden. Für viele Bauern ist der Besitz von Alpgebäuden allerdings eine Belastung, haben sie doch oft neben den Gebäuden der Heimliegenschaft weitere Gebäude auf der Vor – und Hochalp zu unterhalten und auch diese laufend den neuen Tier- und Gewässerschutzvorschriften anzupassen. Viele Gebäudeeinheiten sind heute zu klein und entsprechen nicht mehr der Grösse, die für die Alpung des ganzen Viehbestandes des Heimbetriebes nötig sind. Die Alpverantwortlichen sind aufgerufen zusammen mit den Alpzimmerbesitzern Baulösungen zu suchen, die eine rationelle Bewirtschaftung ermöglichen. Da viele Gebäude in Besitz von Nichtlandwirten sind, ist dies aber nicht immer einfach.

 

Im Sarganserland dagegen, wo die Alpung des Viehs gemeinschaftlich und mit angestelltem Personal erfolgt, gehören die Alpgebäude auf privat-rechtlichen Korporationen in der Regel der Korporation.       

 

Revision von Statuten und Bewirtschaftungsreglementen

 Alpkorporationen sind privatrechtliche Korporationen des kantonalen Rechts gemäss Art. 44 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Privat-rechtliche Korporationen verfolgen mit der gemeinschaftlichen Nutzung der Alp auch einen öffentlichen Zweck und das Gesetz verbietet deshalb die Aufteilung des Grundbesitzes auf die einzelnen Alpgenossen. Einige Alpkorporationen haben ihre Statuten den heutigen Verhältnissen angepasst, weil die in den alten Statuten festgelegte Bewirtschaftung nicht mehr den effektiv gelebten Regelungen entspricht. Die Statuten enthalten unter anderem Angaben über die Anzahl Alprechte, die Bestossung, die Mitgliedschaft und das Stimmrecht, die Organe und ihre Befugnisse. Damit bei Bewirtschaftungsänderungen nicht jedes Mal Statutenrevisionen durchgeführt werden müssen, sollten Bestimmungen zum Auftriebsrecht, Alpfahrt und Entleerung, Alpdauer, Weideunterteilung, Düngung und Weidepflege, die Höhe von Bussen bei Verstössen und Regelungen betreffend Verteilung der Sömmerungsbeiträge sinnvollerweise in einem separaten Bewirtschaftungsreglement erlassen werden. Das Bewirtschaftungsreglement ist bei Erlass nach Art. 36 des Gemeindegesetzes dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Das Landw. Zentrum SG (LZSG) unterstützt Alpkorporationen bei der Revision ihrer Statuten und Reglemente.

 

 

Rechtsgrundlage / Literaturhinweis:

 Einführungsgesetz zum schweiz. Zivilgesetzbuch (sGS 911.1)

Verordnung über das Alpbuch (sGS 914.41)

Rechtsstellung der Privatrechtlichen Korporationen des st.gallischen Rechts (Hansueli Raggenbass, Uni St. Gallen)